Sie befinden sich hier:

  1. Wer wir sind
  2. Wer wir sind
  3. Satzung

Satzung der Bielefelder Rotkreuz-Stiftung

Präambel

Die "Bielefelder Rotkreuz Stiftung“ wurde ins Leben gerufen, um die vielfältigen mildtätigen und gemeinnützigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Bielefeld - beispielsweise auf den Gebieten
der Katastrophen- und Rettungshilfe, des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, Senioren- und Behindertenhilfe, der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
zu unterstützen und langfristig finanziell absichern zu helfen.
Damit soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung der mildtätig-gemeinnützigen Zwecke erreicht werden. Die Stiftung unterstützt die Aufgaben des DRK vorrangig in Bielefeld und in der Region Ostwestfalen-Lippe, darüber hinaus aber auch im Ausland im Rahmen der Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Bielefelder Rotkreuz Stiftung
  2. Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung im Sinne des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bielefeld.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
    1. des DRK Kreisverband Bielefeld e.V. sowie dessen Ortsvereinen, steuerbegünstigen Körperschaften, an denen der DRK Kreisverband Bielefeld e.V. beteiligt ist, und anderen Rot-Kreuz Gliederungen zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke in den Aufgabenbereichen
      der Katastrophen- und Rettungshilfe
      des Wohlfahrts- und Gesundheitswesens
      der Kinder- und Jugendhilfe
      der Senioren- und Behindertenhilfe
      der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts
      der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
  3. Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung im Rahmen des § 53 AO:
    1. von Rotkreuzangehörigen, die während ihrer Arbeit für das Rote Kreuz schwer verunfallt oder schwer erkrankt sind und die keine oder nur unzureichende Hilfen aus anderen Quellen erhalten;
    2. von kranken, behinderten oder sich in sozialen Notlagen befindlichen Menschen die keine oder nur unzureichende Hilfen aus anderen Quellen erhalten.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Dabei ist Absatz 2 zu beachten.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (z.B. Spenden) sind im, Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Errichtungsjahr und in den beiden folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie etwaige Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – auch aus Zweckbetrieben – ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind die Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Der Stiftungsrat kann die Mitglieder der Stiftungsorgane für bestimmte Geschäftsvorgänge von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Die Haftung der Organmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus:
    1. bis zu drei Personen, die vom Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bielefeld e.V. berufen werden,
    2. bis zu zwei weiteren Persönlichkeiten, die insbesondere aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer gesellschaftlichen Stellung als geeignet erscheinen, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen und das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
  2. Die ersten Stiftungsratsmitglieder werden insgesamt durch den Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bielefeld e.V berufen. Danach beruft der amtierende Stiftungsrat jeweils die neuen Stiftungsratsmitglieder nach Abs. 1a und 1b.
  3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
  4. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wird der/die Nachfolger(in) für die restliche Amtszeit berufen.
  6. Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Entscheidung über Richtlinien zur Vermögensverwaltung, einschließlich Richtlinien zur Annahme von Zustiftungen sowie zur Vergabe der Stiftungsmittel,
    2. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    3. die Genehmigung des Haushaltsplans, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Beschlussfassung über Zweckänderungen, sowie sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung oder den Zusammenschluss der Stiftung gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung,
    6. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für den Vorstand.
  3. Die Stiftungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen angefallenen Auslagen nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen.
  2. Der erste Vorstand wird durch den Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bielefeld e.V. bestellt. Die Mitglieder der nachfolgenden Vorstände werden vom Stiftungsrat berufen.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
  4. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Amtszeit für den zuerst bestellten Vorstand drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein(e) Nachfolger(in) unverzüglich für die restliche Amtszeit berufen. Auf Ersuchen des/der Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt bleiben.
  6. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.
  7. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
    Der Stiftungsrat kann den Vorstandsmitgliedern im Einzelfall das Recht zur alleinigen Vertretung der Stiftung einräumen.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    2. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. die Aufstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
    4. die Beschlussfassung über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung oder den Zusammenschluss der Stiftung gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung,
    5. die regelmäßige Durchführung einer Revision in Abstimmung mit dem Stiftungsrat. Die weitere Ausgestaltung der Revision wird in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.
  3. Der Vorstand kann die Verwaltung der Stiftung, soweit sie die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die jährliche Rechnungslegung sowie die Mittelbeschaffung betrifft, ganz oder teilweise im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages auf einen Dritten übertragen.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen angefallenen Auslagen nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses.

§ 11 Beschlussfassung

  1. Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die nach Bedarf - beim Vorstand mindestens zweimal, beim Stiftungsrat mindestens einmal pro Jahr - stattfinden. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Der/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf. Die Einladung zu Sitzungen des Stiftungsrats erfolgt mit einer dreiwöchigen Frist, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
  2. Eine Sitzung ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sondern die Sitzung und Beschlussfassung kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel zulässig, sofern der jeweilige Vorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt.
    Eine angemessene Frist ist grundsätzlich gewahrt, wenn fünf Werktage nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung ist unbeachtlich, sofern dieser alle Mitglieder des jeweiligen Organs zustimmen.
  3. Bei Beschlüssen gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung oder bei Bestellung oder Abberufung von Organmitgliedern ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.
  4. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn beim Vorstand zwei, beim Stiftungsrat drei Mitglieder anwesend sind bzw. sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden oder der an der schriftlichen Abstimmung Beteiligten, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    Ebenso sind Beschlussfassungen, die im Wege (fern-) schriftlicher / telefonischer Abstimmung oder per Videokonferenz erfolgten, schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Niederschriften sind den jeweiligen Gremiumsmitgliedern spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.
    Bei Beschlüssen zur Bestellung des Vorstandes und des Stiftungsrates ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint, so können Stiftungsrat und Vorstand gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands. Der neue Zweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein und dem Zweck gemäß § 2 so nahe wie möglich zu kommen.

§ 13 Auflösung und/oder Zusammenschluss der Stiftung

  1. Stiftungsrat und Vorstand können als Gesamtgremium mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Bielefeld e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.