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Geschäftsordnung / Richtlinien

Präambel

Die "Bielefelder Rotkreuz-Stiftung“ wurde ins Leben gerufen, um die vielfältigen mildtätigen und gemeinnützigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Bielefeld zu unterstützen und langfristig finanziell absichern zu helfen.
Hierdurch soll eine höhere Kontinuität und Planungssicherheit für die Verwirklichung der mildtätig-gemeinnützigen Zwecke des DRK erreicht werden. Die Stiftung unterstützt die Aufgaben des DRK vorrangig in Bielefeld und in der Region Ostwestfalen-Lippe, darüber hinaus aber auch im Ausland im Rahmen der Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen.
Die "Bielefelder Rotkreuz-Stiftung“ stellt den Antrag als korporatives Mitglied in den DRK Kreisverband Bielefeld e.V. aufgenommen zu werden.
Der Stiftungsrat erklärt ausdrücklich, dass die nachfolgenden Regelungen zum Teil I als feste Grundlage für die Arbeit der Stiftung gelten. Eine Veränderung dieser durch das DRK-Präsidium und DRK-Präsidialrat vorgegebenen verbindlichen DRK Regelungen kann nur nach vorheriger Zustimmung durch das DRK-Generalsekretariat erfolgen.

Teil I verbindliche DRK Regelungen

§ 1 Einbindung und Kennzeichen

  1. Die Stiftung ist als korporatives Mitglied des DRK-Kreisverband Bielefeld e.V. in die Gesamtorganisation des Deutschen Roten Kreuzes nach Maßgabe der Stiftungssatzung und dieser Geschäftsordnung eingebunden und somit ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Stiftung bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für die Stiftung verbindlich.
  3. Die Stiftung führt als besonderes Kennzeichen das völkerrechtlich anerkannte Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund.
  4. Bestimmungen, durch die vom Präsidium des DRK e.V. mit Zustimmung des Präsidialrats des DRK e.V. satzungsgemäß einheitliche Regelungen im DRK mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden und solche Bestimmungen, die der DRKLandesverband Westfalen-Lippe satzungsgemäß für alle Kreisverbände erlässt, sind auch für die Stiftung verbindlich, soweit sie nicht Regelungen der Stiftungssatzung widersprechen, insbesondere bzgl. des Stiftungszwecks oder des dauernden Bestands des Stiftungsvermögens oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährden bzw. stiftungsrechtlichen Regelungen, Anordnungen oder Vorgaben der Stiftungsaufsicht nicht entsprechen.

§ 2 Rechnungslegung

  1. Rechnungslegung und Jahresabschluss sind in Anlehnung an die Vorschriften zu Bilanzierung und Gliederungen des HGB durchzuführen bzw. aufzustellen. Die Jahresrechnung ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen zu prüfen, soweit die Bilanzsumme 500.000 Euro übersteigt.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen

  1. Stellt das Präsidium des DRK e.V. fest, dass die Stiftung ihre Pflichten aus dieser Satzung gegenüber dem DRK e.V. verletzt, insbesondere gegen die in § 1 Abs. 2 genannten Grund sätze verstößt oder einheitliche Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 4 nicht umsetzt oder sonstige wichtige Interessen des DRK oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet, kann es nach Anhörung der Stiftung und im Benehmen mit dem Präsidialrat anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. Folgt die Stiftung der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann das Präsidium des DRK e.V. der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und Wahrzeichen des Roten Kreuzes entziehen.
  2. Stellen das Präsidium bzw. der Vorstand des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. fest, dass die Stiftung ihre Pflichten aus dieser Satzung gegenüber dem DRK Landesverband verletzt, insbesondere gegen die in § 1 Absatz 2 genannten Grundsätze verstößt oder einheitliche Regelungen i.S.d. § 1 Absatz 4 nicht umsetzt oder sonstige wichtigen Interessen des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. gefährdet, kann der Landesvorstand nach Anhörung der Stiftung anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. Folgt die Stiftung der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Landesvorstand das Präsidium des DRK e.V. der Stiftung das Recht zum
    Führen des Namens und Wahrzeichen des Roten Kreuzes entziehen.

§ 4 Eilmaßnahmen

  1. Gefährdet die Stiftung wichtige Interessen des DRK oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, kann bei Gefahr im Verzuge der Präsident des DRK e.V. der Stiftung unmittelbar Weisungen erteilen, um die drohende Verletzung der Interessen abzuwenden. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Stiftung hören. Folgt die Stiftung den Weisungen nicht unverzüglich, kann der Präsident der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und Wahrzeichen des Roten Kreuzes entziehen Die hier geregelte Befugnis des Präsidenten endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
  2. Gefährdet die Stiftung wichtige Interessen des DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V., kann bei Gefahr im Verzuge der Präsident des DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V. der Stiftung unmittelbar Weisungen erteilen, um die drohende Verletzung der Interessen abzuwenden. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Stiftung hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Landespräsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Folgt die Stiftung den Weisungen nicht unverzüglich, kann der Präsident des DRKLandesverband Westfalen-Lippe e.V. den Präsident des DRK e.V. ersuchen, der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und Wahrzeichen des Roten Kreuzes entziehen.
  3. Der Präsident des DRK kann jederzeit eine Sonderprüfung veranlassen, welche die Einhaltung von Gesetz und Satzung durch die Stiftung insbesondere hinsichtlich des Finanzgebahrens kontrolliert. Hiermit kann er den Landesschatzmeister, die Revisoren des Landesverbandes oder einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Hierfür entstehende externe Kosten trägt die Stiftung im Fall eines dadurch festgestellten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes in voller Höhe, andernfalls zur Hälfte.

§ 5 Schiedsgericht

  1. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Roten Kreuzes werden durch das beim DRK-Landesverband Westafeln-Lippe e.V. gebildete Schiedsgericht entschieden.
  2. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des DRK außerhalb des DRK-Landesverband Westafeln-Lippe e.V., werden durch das Bundesschiedsgericht des DRK e.V. entschieden.
  3. Die Rechtsstreitigkeiten werden von den Schiedsrichtern nach der Schiedsordnung des DRK in der jeweils gültigen Fassung entschieden.
  4. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich, insbesondere stiftungsrechtlich, zulässig ist und die Stiftungsaufsicht keine weitere Weisung erteilt.
  5. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.

Teil II Stiftungsregelungen

§ 6 Vermögensverwaltung

  1. Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
  2. Grundlage für die Vermögensverwaltung der Bielefelder Rotkreuz-Stiftung ist die Finanzordnung des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Annahme von Zustiftungen

Für die Annahme von Zustiftungen und Spenden sind die satzungs- und finanzrechtlichen Regelungen zu beachten. Der Vorstand ist aber berechtigt, die Annahme von Zustiftungen und sonstigen Zuwendungen abzulehnen, wenn mit der Zustiftung oder Zuwendung Auflagen verbunden sind, die den Zielen der Bielefelder Rotkreuz-Stiftung oder den Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes nicht entsprechen.

§ 8 Richtlinien der Bielefelder Rotkreuzstiftung zur Vergabe der Stiftungsmittel

Die Richtlinien werden gesondert geregelt.

§ 9 Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Durch Beschluss des Stiftungsrates können sie im Einzelfall bei Vorliegen einer persönlichen Betroffenheit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung der Stiftung obliegt dem Vorstand. Dieser führt sämtliche laufenden Geschäfte aus und arbeitet nach den Beschlüssen des Stiftungsrats.
  2. Laufende Geschäfte sind alle Geschäfte bis zu einem Wert von 10.000,00 €. Soweit diese Ausgaben nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, ist vorab das Einverständnis des Stiftungsratsvorsitzenden einzuholen.
  3. Der Vorstand informiert den Stiftungsrat unverzüglich über wichtige und/oder außergewöhnliche Vorgänge.
  4. Soweit DRK-Dienststempel (DRK-Rundstempel) eingesetzt werden, sind diese durchlaufend zu nummerieren.
  5. Dienstreisen sind nur zulässig, wenn der dienstliche Zweck nicht auf andere Weise kostengünstiger und einfacher erreicht werden kann. Dienstreisen innerhalb von Nordrhein-Westfalen gelten generell als genehmigt.
  6. Eingehender Schriftverkehr wird mit dem Posteingangsstempel versehen. Sämtliche Vorgänge werden in den Geschäftsräumen aufbewahrt.
  7. Die Regelungen des DRK-Erscheinungsbildhandbuchs sind für die Bielefelder Rotkreuz-Stiftung verbindlich.
  8. Stiftungsrat und Vorstand sind zur Abgabe von Erklärungen gegenüber Medien berechtigt. Stiftungsrat und Vorstand sind hierüber zeitnah zu unterrichten.